(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass
1. | statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 ergibt; | |||||||||
2. | eine allfällige Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfolgt. |
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem/einer im Dienststand verstorbenen Beamten/Beamtin erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr | Divisor |
2005 | 455 |
2006 | 472,5 |
2007 | 490 |
2008 | 507,5 |
2009 | 525 |
2010 | 542,5 |
2011 | 560 |
2012 | 577,5 |
2013 | 595 |
2014 | 612,5 |
2015 | 630 |
2016 | 647,5 |
2017 | 665 |
2018 | 682,5 |
(3) Nebengebührenzulagen, die bis zum 31. Dezember 2004 ermittelt werden, dürfen abweichend von § 5 Abs. 3 jeweils 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten.
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