§ 13 Stmk. L-NGZG

Stmk. L-NGZG - Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass

1.

statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 ergibt;

2.

eine allfällige Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfolgt.

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem/einer im Dienststand verstorbenen Beamten/Beamtin erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

Jahr

Divisor

2005

455

2006

472,5

2007

490

2008

507,5

2009

525

2010

542,5

2011

560

2012

577,5

2013

595

2014

612,5

2015

630

2016

647,5

2017

665

2018

682,5

(3) Nebengebührenzulagen, die bis zum 31. Dezember 2004 ermittelt werden, dürfen abweichend von § 5 Abs. 3 jeweils 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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