(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
1. | Überstundenvergütungen gemäß § 166 Landes-Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. ..../2003 (L-DBR), | |||||||||
2. | Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan gemäß § 167 L-DBR, | |||||||||
3. | Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) gemäß § 168 L-DBR, | |||||||||
4. | Journaldienstzulagen gemäß § 169 L-DBR, | |||||||||
5. | Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 170 L-DBR, | |||||||||
6. | Erschwerniszulagen gemäß § 172 L-DBR, | |||||||||
7. | Gefahrenzulagen gemäß § 173 L-DBR und | |||||||||
8. | Verwendungsabgeltung gemäß § 269 Abs. 10 L-DBR. |
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
1. | die Wochendienstzeit gemäß §§ 46 und 47 L-DBR herabgesetzt gewesen ist oder | |||||||||
2. | eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 26 oder 29 Abs. 6 St.-MSchKG in Anspruch genommen worden ist, | |||||||||
begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist. |
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte/die Beamtin bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.
(4) Hat der Beamte/die Beamtin für nach § 158 L-DBR entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.
(5) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(6) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten/der Beamtin schriftlich mitzuteilen.
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