§ 16 Stmk. L-NGZG

Stmk. L-NGZG - Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Einfügung des § 1 Abs. 2 Z 5 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 6 und 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 81/2010

In Kraft seit 25.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Stmk. L-NGZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Stmk. L-NGZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Stmk. L-NGZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Stmk. L-NGZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Stmk. L-NGZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 Stmk. L-NGZG
Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz (Stmk. L-NGZG) Fundstelle