Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die anspruchs-begründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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