(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die eine Verwendungszulage gemäß § 269 L-DBR bezogen hat, gebührt jeweils eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er/sie im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezieht.
(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach Abs. 3 heranzuziehen, wobei die zuletzt bezogene Verwendungszulage jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten auszudrücken ist. Diese Nebengebührenwerte sind mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, für die der Beamte/die Beamtin eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Verwendungszulage maßgebend.
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