§ 10 Stmk. L-NGZG

Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches E 7,3 nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2008

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches E 7,3 nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

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