(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002) nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 2004 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 11 Abs. 5 oder § 12 Abs. 3 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2004 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
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