§ 7 Stmk. L-NGZG Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

Stmk. L-NGZG - Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem/Der Hinterbliebenen eines Beamten/einer Beamtin, der/die eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene/die Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten/der Beamtin abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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