§ 1 Stmk. L-NGZG Anwendungsbereich

Stmk. L-NGZG - Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes – im Folgenden „Beamte/Beamtinnen“ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsLehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen,
    2. 2.Ziffer 2Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,
    3. 3.Ziffer 3Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und
    4. 4.Ziffer 4Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen.
    5. 5.Ziffer 5Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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