Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes – im Folgenden „Beamte/Beamtinnen“ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
1.Ziffer einsLehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen,
2.Ziffer 2Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,
5.Ziffer 5Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Stmk. L-NGZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Stmk. L-NGZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Stmk. L-NGZG