(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren – soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1973 entfallen – zu berücksichtigen:
1. | anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte/die Beamtin in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu seiner/ihrer Gebietskörperschaft bezogen hat, und | |||||||||
2. | den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte/die Beamtin in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark ab 1. Jänner 1998 bezogen hat. |
(2) Für Dienstzeiten vor dem 1. Jänner 1998 gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten. Diese Gutschrift ergibt sich aus dem Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren, die in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses jeweils bezogen wurden.
(3) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte/die Beamtin sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(4) Aus Anlass der Aufnahme des Beamten/der Beamtin sind die gemäß Abs. 3 und 4 errechneten Nebengebühren, für die die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die im früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren fallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Dienstrechtsmandat festzustellen.
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