(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte/die Beamtin einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 181 bzw. § 261 L-DBR gelten sinngemäß.
(2) Der Beamte/Die Beamtin hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er/sie auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(4) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
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