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(1) Das Land hat allen
1. | Bediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und | |||||||||
2. |
| |||||||||
eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. |
(2) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
(1) Das Land hat allen
1. | Bediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und | |||||||||
2. |
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eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. |
(2) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007