§ 182 Stmk. L-DBR Pensionskassenvorsorge

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land hat allen
    1. 1.Ziffer einsBediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1997 begründet wurde und die eine Optionserklärung abgegeben haben,Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch II, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1997 begründet wurde und die eine Optionserklärung abgegeben haben,

    eineeine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen.

  2. (1)Absatz einsDas Land hat allen
    1. 1.Ziffer einsBediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II, die eine Optionserklärung abgegeben haben.Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch II, die eine Optionserklärung abgegeben haben.
    eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen.
  3. (2)Absatz 2Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.05.2007
  1. (1)Absatz einsDas Land hat allen
    1. 1.Ziffer einsBediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1997 begründet wurde und die eine Optionserklärung abgegeben haben,Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch II, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1997 begründet wurde und die eine Optionserklärung abgegeben haben,

    eineeine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen.

  2. (1)Absatz einsDas Land hat allen
    1. 1.Ziffer einsBediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II, die eine Optionserklärung abgegeben haben.Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch II, die eine Optionserklärung abgegeben haben.
    eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen.
  3. (2)Absatz 2Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,

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