§ 182 Stmk. L-DBR Pensionskassenvorsorge

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Das Land hat allen

1.

Bediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und

2.

VertragsbedienstetenVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1997 begründet wurde und die eine Optionserklärung abgegeben haben,.

eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.

eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.

(2) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.05.2007

(1) Das Land hat allen

1.

Bediensteten im Besoldungsschema St., deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird und

2.

VertragsbedienstetenVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1997 begründet wurde und die eine Optionserklärung abgegeben haben,.

eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.

eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.

(2) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

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