§ 129 Stmk. L-DBR Enden des Dienstverhältnisses

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten endet

1.

durch Tod oder

2.

durch einverständliche Lösung oder

3.

durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder

4.

durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem/der Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, oder

5.

durch vorzeitige Auflösung oder

6.

durch Zeitablauf nach § 186 Abs. 9 oder nach § 234 Abs. 6 oder

7.

durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem anderen Bundesland (zur Gemeinde WienAnm.: entfallen) als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates oder

8.

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder

9.

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit vereinbarter Kündigungsmöglichkeit eingegangen worden ist – mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder

10.

wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 130 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 133 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 130 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 151 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) Das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten endet

1.

durch Tod oder

2.

durch einverständliche Lösung oder

3.

durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder

4.

durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem/der Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, oder

5.

durch vorzeitige Auflösung oder

6.

durch Zeitablauf nach § 186 Abs. 9 oder nach § 234 Abs. 6 oder

7.

durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem anderen Bundesland (zur Gemeinde WienAnm.: entfallen) als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates oder

8.

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder

9.

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit vereinbarter Kündigungsmöglichkeit eingegangen worden ist – mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder

10.

wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 130 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 133 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 130 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 151 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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