§ 129 Stmk. L-DBR Enden des Dienstverhältnisses

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten endet
    1. 1.Ziffer einsdurch Tod oder
    2. 2.Ziffer 2durch einverständliche Lösung oder
    3. 3.Ziffer 3durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder
    4. 4.Ziffer 4durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem/der Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, oder
    5. 5.Ziffer 5durch vorzeitige Auflösung oder
    6. 6.Ziffer 6durch Zeitablauf nach § 186 Abs. 9 oder nach § 234 Abs. 6 oderdurch Zeitablauf nach Paragraph 186, Absatz 9, oder nach Paragraph 234, Absatz 6, oder
    7. 7.Ziffer 7durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem anderen Bundesland (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates oder
    8. 7.Ziffer 7(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
    9. 8.Ziffer 8wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
    10. 9.Ziffer 9wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit vereinbarter Kündigungsmöglichkeit eingegangen worden ist – mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder
    11. 10.Ziffer 10wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  2. (2)Absatz 2Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
  3. (3)Absatz 3Eine entgegen den Vorschriften des § 130 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 133 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 130 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 130, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 133, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 130, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 ist § 151 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 151, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten endet
    1. 1.Ziffer einsdurch Tod oder
    2. 2.Ziffer 2durch einverständliche Lösung oder
    3. 3.Ziffer 3durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder
    4. 4.Ziffer 4durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem/der Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, oder
    5. 5.Ziffer 5durch vorzeitige Auflösung oder
    6. 6.Ziffer 6durch Zeitablauf nach § 186 Abs. 9 oder nach § 234 Abs. 6 oderdurch Zeitablauf nach Paragraph 186, Absatz 9, oder nach Paragraph 234, Absatz 6, oder
    7. 7.Ziffer 7durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem anderen Bundesland (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates oder
    8. 7.Ziffer 7(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
    9. 8.Ziffer 8wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
    10. 9.Ziffer 9wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit vereinbarter Kündigungsmöglichkeit eingegangen worden ist – mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder
    11. 10.Ziffer 10wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  2. (2)Absatz 2Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
  3. (3)Absatz 3Eine entgegen den Vorschriften des § 130 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 133 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 130 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 130, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 133, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 130, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 ist § 151 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 151, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

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