§ 51 Stmk. JagdG 1986

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Behörde kann über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten im Bereich von genehmigten Wildwintergattern, genehmigten Fütterungsanlagen und dazugehörigen Einstandsgebieten, in Überwinterungsgebieten von frei überwinterndem Rot-, Gams- und Steinwild sowie im Bereich von Brut-und Nistplätzen und Überwinterungsgebieten des Auer- und Birkwildes, Schnee- und Steinhuhns nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und der örtlich bestehenden alpinen Vereine die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen zum Zwecke der Ausweisung von Wildschutzgebieten verfügen, wenn dies zum Schutz der Lebensgrundlagen des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist. Dem Antrag sind eine fachliche Begründung, ein Lageplan sowie die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers, auf deren/dessen Grund das Wildschutzgebiet ausgewiesen werden soll, insbesondere hinsichtlich der Flächengröße, bei Schalenwild auch die Höhe des Überwinterungsbestandes, beizulegen.
  2. (2)Absatz 2Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung dienenden Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb der örtlich üblichen Schiführen, Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden (Wegegebot). Forststraßen innerhalb von Wildschutzgebieten, die als Zufahrt zur genehmigten Fütterungsanlage dienen, dürfen, sofern sie nicht markierte Wanderwege sind, nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer, die/der Nutzungsberechtigte, die/der Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte sowie Personen, die aufgrund ihrer gesetzlichen oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind.
  3. (3)Absatz 3Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete mit Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Begrenzung der Sperre ersichtlich ist, ausreichend zu kennzeichnen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist außer in der „Grazer Zeitung“ auch an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen Gemeinde unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Verfügung des Wildschutzgebietes maßgebend waren, beispielsweise durch die Auflassung einer Rotwildfütterung, ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen. Allenfalls ist die Auflassung des Wildschutzgebietes mit Bescheid durchzuführen und die Hinweistafeln sind unverzüglich zu entfernen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

In Kraft seit 06.02.2024 bis 31.12.9999
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