§ 41 Stmk. JagdG 1986

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:

a)

Unmündigen und mündigen Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr;

b)

Personen zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr, insofern nicht für sie von ihren gesetzlichen Vertretern oder bei Schülerinnen/Schülern einer Forstschule von der Direktion, bei Forstlehrlingen und -gehilfen vom Forstrevierleiter oder Lehrherrn, bei Berufsjägerlehrlingen vom Lehrherrn darum angesucht wird und sofern nicht die Ausnahmegenehmigung für den Besitz von Waffen nach dem Waffengesetz vorliegt;

c)

Personen, für die ein Sachwalter bestellt ist, sofern die Gründe für die Bestellung des Sachwalters für die Ausübung der Jagd von Bedeutung sind;

d)

Personen mit einer schweren psychischen Störung, mit einer erheblichen geistigen Behinderung, mit schwerwiegendem pathologischen Alterungsprozess oder mit einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung, weiters Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder damit gehäuften Missbrauch begehen sowie Personen mit einer körperlichen Behinderung oder Erkrankung, sofern in diesen Fällen das sichere Führen eines Jagdgewehres nicht gewährleistet ist;

e)

Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die Schußwaffe unvorsichtig führen oder die öffentliche Sicherheit gefährden;

f)

Personen, die wegen eines Verbrechens unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines Verbrechens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;

g)

Personen, die wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder wegen Zuwiderhandelns gegen die §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines solchen Vergehens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von dem Tage, an dem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;

h)

Personen, die wegen Tierquälerei bestraft wurden oder die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes, einer hiezu erlassenen Verordnung oder einer zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschrift bestraft wurden, für die Dauer bis zu 2 Jahren, bei neuerlicher Übertretung für die Dauer von 2 bis zu 5 Jahren;

i)

Personen, über die ein Waffenverbot verhängt wurde, für die Dauer des Waffenverbotes;

j)

Personen, denen eine der im § 37 geforderten Voraussetzungen mangelt;

k)

Personen für die Dauer ihres Ausschlusses aus der Steirischen Landesjägerschaft, wenn der Disziplinarrat auf ihren Ausschluss erkannt hat.

(2) Außerdem kann die Ausstellung einer Jagdkarte an Personen verweigert werden, die schon einmal wegen Verstoß gegen die Jagdvorschriften mit Entzug der Jagdkarte oder Ausschluß aus der Steirischen Landesjägerschaft bestraft worden sind und deshalb keine Gewähr für eine ordnungsmäßige und weidgerechte Ausübung der Jagd bieten. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, gegen die in einem anderen Bundesland gleichartige Maßnahmen verhängt worden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1993, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 27.07.2016 bis 28.11.2024
(1) Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:

a)

Unmündigen und mündigen Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr;

b)

Personen zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr, insofern nicht für sie von ihren gesetzlichen Vertretern oder bei Schülerinnen/Schülern einer Forstschule von der Direktion, bei Forstlehrlingen und -gehilfen vom Forstrevierleiter oder Lehrherrn, bei Berufsjägerlehrlingen vom Lehrherrn darum angesucht wird und sofern nicht die Ausnahmegenehmigung für den Besitz von Waffen nach dem Waffengesetz vorliegt;

c)

Personen, für die ein Sachwalter bestellt ist, sofern die Gründe für die Bestellung des Sachwalters für die Ausübung der Jagd von Bedeutung sind;

d)

Personen mit einer schweren psychischen Störung, mit einer erheblichen geistigen Behinderung, mit schwerwiegendem pathologischen Alterungsprozess oder mit einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung, weiters Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder damit gehäuften Missbrauch begehen sowie Personen mit einer körperlichen Behinderung oder Erkrankung, sofern in diesen Fällen das sichere Führen eines Jagdgewehres nicht gewährleistet ist;

e)

Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die Schußwaffe unvorsichtig führen oder die öffentliche Sicherheit gefährden;

f)

Personen, die wegen eines Verbrechens unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines Verbrechens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;

g)

Personen, die wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder wegen Zuwiderhandelns gegen die §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches unbedingt oder teilbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines solchen Vergehens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von dem Tage, an dem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;

h)

Personen, die wegen Tierquälerei bestraft wurden oder die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes, einer hiezu erlassenen Verordnung oder einer zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschrift bestraft wurden, für die Dauer bis zu 2 Jahren, bei neuerlicher Übertretung für die Dauer von 2 bis zu 5 Jahren;

i)

Personen, über die ein Waffenverbot verhängt wurde, für die Dauer des Waffenverbotes;

j)

Personen, denen eine der im § 37 geforderten Voraussetzungen mangelt;

k)

Personen für die Dauer ihres Ausschlusses aus der Steirischen Landesjägerschaft, wenn der Disziplinarrat auf ihren Ausschluss erkannt hat.

(2) Außerdem kann die Ausstellung einer Jagdkarte an Personen verweigert werden, die schon einmal wegen Verstoß gegen die Jagdvorschriften mit Entzug der Jagdkarte oder Ausschluß aus der Steirischen Landesjägerschaft bestraft worden sind und deshalb keine Gewähr für eine ordnungsmäßige und weidgerechte Ausübung der Jagd bieten. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, gegen die in einem anderen Bundesland gleichartige Maßnahmen verhängt worden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1993, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten