§ 22 Stmk. JagdG 1986 Abtretung der Jagdpachtung

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer Gemeindejagd in Unterpacht (Afterpacht) sowie die Abtretung einer gepachteten Gemeindejagd an einen andereneine andere Person ist nur nach Maßgabe der §§ 11 und 15 mit Zustimmung des Gemeinderates und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer Gemeindejagd in Unterpacht (Afterpacht) sowie die Abtretung einer gepachteten Gemeindejagd an einen andereneine andere Person ist nur nach Maßgabe der §§ 11 und 15 mit Zustimmung des Gemeinderates und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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