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Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer Gemeindejagd in Unterpacht (Afterpacht) sowie die Abtretung einer gepachteten Gemeindejagd an einen andereneine andere Person ist nur nach Maßgabe der §§ 11 und 15 mit Zustimmung des Gemeinderates und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer Gemeindejagd in Unterpacht (Afterpacht) sowie die Abtretung einer gepachteten Gemeindejagd an einen andereneine andere Person ist nur nach Maßgabe der §§ 11 und 15 mit Zustimmung des Gemeinderates und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015