Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Organe des Landes haben für Leistungen für Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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