(1) Die Erreichung der Ziele der Wirkungsorientierung ist durch ein internes Wirkungscontrolling zu steuern.
(2) Die Unterstützung und Überprüfung des internen Wirkungscontrollings ist Aufgabe des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings. Die Unterstützung erfolgt durch methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung. Von der Überprüfung umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Entwurf des Landesbudgets (§ 34), die Angaben der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (§ 2 Abs. 3) und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 13 Abs. 3).
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe durch Verordnung nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Aufgaben und Pflichten sowie die Instrumente des übergreifenden Wirkungscontrollings zu regeln.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016
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