(1) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind schriftlich von den haushaltsleitenden Organen, haushaltsleitenden Stellen oder Bediensteten, denen eine Anordnungsbefugnis übertragen wurde, als Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sowie Budgetumbuchungen zu erteilen.
(2) Unter Verrechnung ist die laufende Erfassung und fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzuges zu verstehen. Die Verrechnung hat getrennt nach Finanzjahren in der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung in den Haupt- und sonstigen Verrechnungskreisen zu erfolgen. Vorberechtigungen und Vorbelastungen künftiger Finanzjahre sind im Haushaltsverrechnungssystem zu verrechnen.
(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über das Hauptkonto des Landes abzuwickeln, weitere Konten und Barkassen sind von der Landesbuchhaltung mit Höchstständen zu begrenzen. Der Barzahlungsverkehr obliegt den Barkassen und ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(4) Das anordnende Organ hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, das ausführende Organ prüft den Gebarungsvollzug auf Einhaltung der Haushaltsvorschriften.
(5) Die von der Landesbuchhaltung durchzuführende Revision des Rechnungswesens erfolgt nach einem Prüfungsplan sowie fallweise (Sonderprüfung). Ziel der Revision ist die Gewährleistung der Gebarungssicherheit und der Einhaltung der Haushalts- und Rechnungswesensvorschriften. Die Landesbuchhaltung hat über jede Revision einen Revisionsbericht zu erstellen. Der Revisionsbericht hat allfällige Feststellungen der Landesbuchhaltung und etwaige Gegenäußerungen der haushaltsführenden Stellen zu enthalten.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Gebarungsvollzug, insbesondere über dessen Umfang, formale Voraussetzungen und das jeweils einzuhaltende Verfahren zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2018
0 Kommentare zu § 51a StLHG