(1) Die Haushaltsführung dient der Erfüllung der Aufgaben des Landes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes.
(2) Die Finanzgebarung des Landes ist nach dem Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung und dem Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement auszurichten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über das Risiko-, Schulden- und Liquiditätsmanagement zu erlassen.
(3) Der Wirkungsorientierung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichstellungszieles als integraler Bestandteil der Haushaltsführung Rechnung zu tragen. Vom Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst sind die jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes.
(4) Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Landesregierung die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten und koordiniert mit dem Bund und den Gemeinden vorzugehen (Art. 19a Abs. 1 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016, LGBl. Nr. 8/2018
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