§ 12 StLHG Vorlagepflichten für den Landesfinanzrahmen und den Strategiebericht

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999

Das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung hat die für die Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig von den haushaltsleitenden Organen einzufordern, dass der Landtag den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf des Landesfinanzrahmens zusammen mit dem Strategiebericht in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) beschließen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2015

Das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung hat die für die Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig von den haushaltsleitenden Organen einzufordern, dass der Landtag den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf des Landesfinanzrahmens zusammen mit dem Strategiebericht in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) beschließen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

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