(1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe.
(2) Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG), die Leitungen der haushaltsführenden Stellen gem. § 6 Abs. 1 und die Leitung jener Organisationseinheit, für die ein Detailbudget zweiter Ebene eingerichtet ist gem. § 6 Abs. 2 Z 4.
(3) Ausführende Organe sind die nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen mit den Aufgaben der Haushaltsverrechnung betrauten Organe einschließlich der Landesbuchhaltung.
(4) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
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