Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Künftige Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 22 Z 1 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. zur Vorbereitung für die Aufgaben als PflegepersonPflegepersonen teilzunehmen.
(2) Sollte zum Zeitpunkt des Eignungsfeststellungsverfahrens keine Qualifizierungsmaßnahme angeboten werden oder besteht die Notwendigkeit, das Pflegekind sofort unterzubringen, so ist die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb einer vorgegebenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres ab Begründung des Pflegeverhältnisses, zu besuchen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017
(1) Künftige Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 22 Z 1 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. zur Vorbereitung für die Aufgaben als PflegepersonPflegepersonen teilzunehmen.
(2) Sollte zum Zeitpunkt des Eignungsfeststellungsverfahrens keine Qualifizierungsmaßnahme angeboten werden oder besteht die Notwendigkeit, das Pflegekind sofort unterzubringen, so ist die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb einer vorgegebenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres ab Begründung des Pflegeverhältnisses, zu besuchen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017