Diese Verordnung regelt
1. | in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse für die Erbringung der Leistung sowie die Maßnahmen der Qualitätssicherung (Leistungskatalog); | |||||||||
2. | in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog); | |||||||||
3. | in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen sowie Maßnahmen des Controllings. |
Anm: in der Fassung von LGBl. 26/2014
0 Kommentare zu § 1 StKJHG-DVO