§ 3 StKJHG-DVO Aufgaben

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe wird beim Amt der Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat eingerichtet. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist jedenfalls zu befassen

1.

mit grundsätzlichen Fragen der Planung und Entwicklung neuer Strukturen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe;

2.

mit der Beurteilung von gesellschaftlichen, sozialen und rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können;

3.

vor der Bestellung der Kinder- und Jugendanwältin/des Kinder- und Jugendanwaltes.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere regelt:

1.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

2.

die Gründe für die Beendigung der Funktion,

3.

die Einberufung der Sitzungen.

Die Geschäftsordnung ist von der Landesregierung zu genehmigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 StKJHG-DVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 StKJHG-DVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 StKJHG-DVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 StKJHG-DVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 StKJHG-DVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 StKJHG-DVO
§ 4 StKJHG-DVO