(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe wird beim Amt der Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat eingerichtet. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist jedenfalls zu befassen
1. | mit grundsätzlichen Fragen der Planung und Entwicklung neuer Strukturen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe; | |||||||||
2. | mit der Beurteilung von gesellschaftlichen, sozialen und rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können; | |||||||||
3. | vor der Bestellung der Kinder- und Jugendanwältin/des Kinder- und Jugendanwaltes. |
(2) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere regelt:
1. | die Rechte und Pflichten der Mitglieder, | |||||||||
2. | die Gründe für die Beendigung der Funktion, | |||||||||
3. | die Einberufung der Sitzungen. | |||||||||
Die Geschäftsordnung ist von der Landesregierung zu genehmigen. |
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