§ 2 StKJHG-DVO

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert,

1.

können abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten zusätzliche Kosten übernommen werden oder

2.

kann das Land mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von Leistungen, welche von Anlage 1 nicht erfasst sind, abschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020

In Kraft seit 01.02.2020 bis 31.12.9999
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