§ 1a StKJHG-DVO

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien, Fachkräftemangel, …) kann das Land von den Bestimmungen in den Anlagen dieser Verordnung abweichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 77/2022

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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