Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien, Fachkräftemangel, …) kann das Land von den Bestimmungen in den Anlagen dieser Verordnung abweichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 77/2022
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