(1) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. | vier von der Landesregierung zu nominierende Mitglieder, wobei drei Mitglieder aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist, sowie ein Mitglied von einer Bezirksverwaltungsbehörde stammen soll, | |||||||||
2. | die Kinder- und Jugendanwältin/der Kinder- und Jugendanwalt, | |||||||||
3. | fünf Mitglieder, welche vom Verein „Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger“ aus dem Kreis der privaten Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 7 StKJHG) vorgeschlagen werden; bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass möglichst unterschiedliche Fachrichtungen vertreten sind, | |||||||||
4. | eine Vertreterin/ein Vertreter der Justiz, | |||||||||
5. | eine Vertreterin/ein Vertreter der Exekutive, | |||||||||
6. | eine Vertreterin/ein Vertreter der Bewährungshilfe, | |||||||||
7. | ein Mitglied, das auf Grund wissenschaftlicher Tätigkeit besondere Sach- und Problemkenntnisse in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe hat. |
(2) Werden vom Verein „Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger“ keine Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 vorgeschlagen, bestimmt die Landesregierung diese Mitglieder selbst, wobei sie darauf zu achten hat, dass möglichst verschiedene Fachrichtungen vertreten sind.
(3) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates werden von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt Die Mitglieder führen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Kinder- und Jugendhilfebeirates.
0 Kommentare zu § 4 StKJHG-DVO