§ 22c StKJHG-DVO

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024,
  1. (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann mit dem Personalbedarf gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz: 223,73 Euro.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022, bewilligte Leistung römisch eins. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2022, kann mit dem Personalbedarf gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz: 223,73 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 bewilligten Leistungen I. A. (WG-KIJU), I. B. (WG-SPÄD) und I. E. (KRISE) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2024 können längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, bewilligten Leistungen römisch eins. A. (WG-KIJU), römisch eins. B. (WG-SPÄD) und römisch eins. E. (KRISE) gemäß Anlage 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024, können längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:
    1. 1.Ziffer einsfür die Leistung I. A. (WG-KIJU): 232,67 Euro;für die Leistung römisch eins. A. (WG-KIJU): 232,67 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für die Leistung I. B. (WG-SPÄD): 232,67 Euro;für die Leistung römisch eins. B. (WG-SPÄD): 232,67 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für die Leistung I. E. (KRISE): 416,49 Euro.für die Leistung römisch eins. E. (KRISE): 416,49 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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