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Anm.: in(1) Ein Kostenzuschuss für die psychologische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Behandlung durch eine/n nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte klinische Psychologin/berechtigten klinischen Psychologen erfolgt, wenn Auffälligkeiten im sozialen und/oder emotionalen Bereich vorliegen und durch die Behandlung des Kindes oder Jugendlichen der Fassung LGBl. Nr. 127/2021Eintritt einer Störung hintangehalten werden kann.
(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres für maximal 30 Behandlungseinheiten, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023Anmerkung, inwenn die Amtspsychologin/der Amtspsychologe die Behandlungsbedürftigkeit bestätigt. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der Fassung Landesgesetzblatt Nrgenehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen. 127 aus 2021,
(3) Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen, Landesgesetzblatt Nrdie das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,
(4) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt
1. | pro Einzel-Behandlung, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, 32,44 Euro; | |||||||||
2. | pro Gruppen-Behandlung, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, pro Person 14,00 Euro. |
Anm.: in(1) Ein Kostenzuschuss für die psychologische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Behandlung durch eine/n nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte klinische Psychologin/berechtigten klinischen Psychologen erfolgt, wenn Auffälligkeiten im sozialen und/oder emotionalen Bereich vorliegen und durch die Behandlung des Kindes oder Jugendlichen der Fassung LGBl. Nr. 127/2021Eintritt einer Störung hintangehalten werden kann.
(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres für maximal 30 Behandlungseinheiten, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023Anmerkung, inwenn die Amtspsychologin/der Amtspsychologe die Behandlungsbedürftigkeit bestätigt. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der Fassung Landesgesetzblatt Nrgenehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen. 127 aus 2021,
(3) Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen, Landesgesetzblatt Nrdie das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,
(4) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt
1. | pro Einzel-Behandlung, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, 32,44 Euro; | |||||||||
2. | pro Gruppen-Behandlung, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, pro Person 14,00 Euro. |