Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter
|
| |||||||||
|
|
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 52 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit Geldstrafen von 110 Euro bis zu 440 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind mit Geldstrafen bis zu 110 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2019
|
| |||||||||
|
|
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter
|
| |||||||||
|
|
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 52 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit Geldstrafen von 110 Euro bis zu 440 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind mit Geldstrafen bis zu 110 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2019