§ 60a StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Eine gemäß § 33b Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 19/2019 für das Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 erstattete Anzeige an die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ist von dieser an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat den Sprachförderbedarf des Kindes zu überprüfen und bei Vorliegen eines solchen die ausschließliche Betreuung bei der Tagesmutter/dem Tagesvater zu untersagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019

In Kraft seit 15.03.2019 bis 13.09.2020
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