§ 60a StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Eine gemäß § 33b Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 19/2019 für das Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 erstattete Anzeige an die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ist von dieser an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat den Sprachförderbedarf des Kindes zu überprüfen und bei Vorliegen eines solchen die ausschließliche Betreuung bei der Tagesmutter/dem Tagesvater zu untersagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019

In Kraft seit 15.03.2019 bis 13.09.2020
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60a StKBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60a StKBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60a StKBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60a StKBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60a StKBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StKBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 StKBBG
§ 61 StKBBG