§ 60 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Fristen des § 33a Abs. 3, des § 33b Abs. 2 bis 5 und des § 33d gelten erstmals in Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2011/2012 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden.

(2) In Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2010/2011 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, enden die im § 33b Abs. 2 bis 5 für die Eltern (Erziehungsberechtigten) vorgesehenen Fristen acht Wochen nach Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 73/2010, wobei durch eine Antragstellung gemäß § 33b Abs. 3 und Abs. 5 die Besuchspflicht gemäß § 33a bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufgeschoben wird. Bei Anträgen für das Betriebsjahr 2010/2011 beginnt die Entscheidungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 33b Abs. 3 und Abs. 5 frühestens mit dem der Kundmachung folgenden Tag zu laufen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010)

In Kraft seit 01.05.2010 bis 13.09.2020
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 StKBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 StKBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 StKBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 StKBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 StKBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StKBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 StKBBG
§ 60a StKBBG