§ 51 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbetreuungseinrichtung können die Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des bisherigen Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung übernehmen§ 51 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2000 bis 13.09.2020
Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbetreuungseinrichtung können die Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des bisherigen Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung übernehmen§ 51 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.

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