(1) Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen können vom Erhalter jederzeit aufgelassen werden.
(2) Die Auflassung ist der Landesregierung vor Einstellung des Betriebes anzuzeigen. Auflassungen sollen jeweils zum Ende eines Betriebsjahres vorgenommen werden.
(3) Die Landesregierung hat die Auflassung mit Bescheid anzuordnen, wenn der Erhalter einer Verfügung gemäß § 41 Abs.2 nicht entspricht.
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