(1) Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen können vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden.
(2) Die Stilllegung ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Die Stilllegung ist auf Grund einer Verfügung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002 von der Landesregierung anzuordnen.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
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