(1) Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung wird über Antrag des Erhalters erteilt. Dem Antrag sind anzuschließen:
a) | der Lageplan dreifach, | |||||||||
b) | Bau- oder Umbaupläne bzw. Bestandspläne dreifach, | |||||||||
c) | Angaben über Eigentums- und Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft, allenfalls Nachweise über die Rechtspersönlichkeit des Erhalters (bei Vereinen den Nichtuntersagungsbescheid, Statuten, Vorstandsliste). |
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Lage-, Bau-, Umbau- oder Bestandspläne den Bestimmungen der §§ 34 und 35 entsprechen.
(4) Die Bewilligung ist nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Bestimmungen der §§ 34 und 35 notwendig sind. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
(5) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 34 und 35 bewilligen.
(6) Die Bewilligung kann zur Überbrückung eines bestimmten Zeitraumes bis zur Inbetriebnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung mit vollständigem Raumprogramm befristet erteilt werden.
(7) Die Bewilligung der Landesregierung soll bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben unbeschadet der bestehenden Baurechtsvorschriften vor der baubehördlichen Bewilligung vorliegen.
(8) Die Inbetriebnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung oder einer Gruppe ist vom Erhalter der Landesregierung vor Betriebsbeginn anzuzeigen.
(9) Bei unvorhersehbarer Unbenützbarkeit von Räumlichkeiten ist es zulässig, dass die Erhalterin/der Erhalter vorübergehend den Betrieb in geeigneten Ersatzräumlichkeiten, die die Sicherheit der Kinder gewährleisten, weiterführt. Diese provisorische Fortführung des Betriebes ist bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten, längstens jedoch für vier Wochen, möglich und muss der Landesregierung gemeldet werden.
(10) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen das Kindeswohl gefährdet ist oder die Aufgaben der Kinderbetreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014
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