§ 14 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In allen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgenommen in der Integrativen Zusatzbetreuung in den Heilpädagogischen Kindergärten, sind die Kinder in Gruppen zusammenzufassen.

(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens zu betragen für:

a)

Kinderkrippen: 14, wobei Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 zu bewerten sind, eine angefangene Zahl ist dabei auf die nächsthöhere aufzurunden,

b)

Kindergärten: 25,

c)

Horte: 20,

d)

Kinderhäuser: 30, von denen sechs Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, 18 Kindergartenkinder und sechs schulpflichtige Kinder eingeschrieben werden können. Diese Kinderhöchstzahlen können um bis zu drei Kinder pro Altersgruppe bei gleichzeitiger Beachtung der Gesamtkinderhöchstzahl 30 überschritten werden.

e)

Alterserweiterte Gruppen: 20, wobei Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zählen und nicht mehr als maximal drei Kinder dieser Altersstufe in eine Gruppe eingeschrieben werden dürfen. Die Summe der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und der Volksschulkinder darf dabei sieben pro Gruppe nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist hinsichtlich der Volksschulkinder in Zeiten der gesetzlichen Schulferien unter Einhaltung der Gruppenhöchstzahl zulässig.

f)

Heilpädagogische Kindergärten:

aa)

kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,

bb)

Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und dreizehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,

cc)

Integrative Zusatzbetreuung: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen mit einer Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz und 15 Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen ohne Bescheid nach dem Behindertengesetz (Mitbetreuungskinder)

g)

Heilpädagogische Horte:

aa)

kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,

bb)

Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und dreizehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche.

(3) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Kinderhäusern mindestens zu betragen: drei Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige Kinder.

(3a) In Alterserweiterten Gruppen hat die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht mindestens sechs zu betragen. Die Mindestzahl der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der Volksschulkinder soll pro Altersgruppe zwei betragen. Jedenfalls muss aber ein Kind aus einer dieser Altersgruppen die Einrichtung besuchen.

(4) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Heilpädagogischen Kindergärten mindestens zu betragen für:

a)

kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen;

b)

Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche;

c)

Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen.

(5) Die Mindestzahlen gemäß Abs. 4 lit. a und b gelten auch für Heilpädagogische Horte.

(6) Sofern die Mindestzahlen nach Abs. 4 und 5 zur Anwendung kommen, sind die psychologischen und therapeutischen Leistungen verhältnismäßig zu reduzieren.

(7) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 88/2014

In Kraft seit 08.09.2014 bis 13.09.2020
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