(1) Kinderbetreuungseinrichtungen sind als
a) | Ganzjahresbetriebe oder | |||||||||
b) | Jahresbetriebe und/oder | |||||||||
c) | Saisonbetriebe zu führen. |
(2) Ganzjahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage sowie der allenfalls im Sinne des § 11 Abs. 1 festgelegten Ferien offen zu halten.
(3) Jahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der im § 11 Abs. 2 festgesetzten Ferien sowie der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage offen zu halten. Sofern öffentliche Bedürfnisse bestehen, kann das Betriebsjahr bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängert werden.
(4) Saisonbetriebe sind aus besonderem Anlass während eines bestimmten Zeitabschnittes innerhalb eines Jahres, einschließlich der in § 11 Abs. 2 festgesetzten Ferien, aber mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage, höchstens durch vier Monate offen zu halten.
(5) Für alle Betriebsformen der Kinderbetreuungseinrichtungen kann ein Offenhalten auch an Samstagen erfolgen, sofern der Erhalter einen besonderen Betreuungsbedarf der Erziehungsberechtigten nachweist.
(6) Werden Heilpädagogische Kindergärten oder Heilpädagogische Horte als Saisonbetrieb geführt, entfallen für diesen Zeitraum die Leistungen des ärztlichen, psychologischen und therapeutischen Fachpersonals in allen Organisationsformen. Werden Heilpädagogische Kindergärten oder Heilpädagogische Horte als Ganzjahresbetrieb geführt, entfallen in der Zeit der Ferien gemäß § 11 diese Leistungen in allen Organisationsformen.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
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