(1) Leiterinnen werden im Falle ihrer Abwesenheit von Gruppenführenden vertreten. Gruppenführende werden von Assistentinnen aus dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)-Horterzieherinnen vertreten. Sofern Gruppenführende und/oder derartige Assistentinnen im Personalstand der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung nicht zur Verfügung stehen, sind Gruppenführende (§ 20) außerhalb des Personalstandes zu verwenden. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und die Stellung des Vertretenen. Über die Vertretung im Einzelfall entscheidet der Erhalter.
(2) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung hat unverzüglich für die Vertretung zu sorgen. Sofern trotz seines Bemühens eine Vertretung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist die Weiterführung der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe mit Kinderbetreuerinnen oder durch Aufteilung der Kinder auf bestehende Kinderbetreuungsgruppen in der bestehenden Kinderbetreuungseinrichtung bis zu drei Wochen möglich (provisorische Weiterführung). Die betreffende Kinderbetreuungsgruppe ist jedenfalls vom Erhalter stillzulegen, wenn die Vertretung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Sofern die Stilllegung nicht erfolgt, ist entsprechend den Bestimmungen des § 41 über das Mängelbehebungsverfahren vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2014
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