(1) Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtungen obliegt die Aufsicht über die Kinder während der gesamten täglichen Öffnungszeit auf der gesamten Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung und bei jenen Veranstaltungen auf oder außerhalb der Liegenschaft, die während des Betriebsjahres mit Zustimmung des Erhalters durchgeführt werden.
(2) Bei Veranstaltungen außerhalb der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht jener Person, der sie auf Grund ihrer Dienstobliegenheit auferlegt ist (§ 17) und jener Person, die die Aufsicht mit Zustimmung des Erhalters tatsächlich übernimmt.
(3) Bei Veranstaltungen außerhalb der Liegenschaft ist eine Aufsichtsperson für je zwei Kinder im Alter von 0 bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, für je sechs Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt und für je zehn Kinder ab dem Schuleintritt sowie für höchstens zwei Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen vorzusehen. Abweichend von dieser Bestimmung genügen für Kindergärten zwei Aufsichtspersonen aus dem Stand des Kinderbetreuungspersonals je Gruppe, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen im Nahbereich der Kindergartenliegenschaft handelt und keine Gefährdung der Kinder, insbesondere durch örtliche Verkehrsverhältnisse, zu erwarten ist.
(4) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung, sie endet mit dem Ende der täglichen Öffnungszeit, bei Kindern im Alter bis zum Schuleintritt mit der Übergabe der Kinder an die Begleitpersonen.
(5) Sofern der Erhalter den Aufenthalt der Kinder bereits vor dem Beginn oder nach dem Ende der Öffnungszeit auf der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung gestattet, hat er gesondert für die Beaufsichtigung der Kinder zu sorgen (§ 13 Abs. 3).
(6) Die neben dem Kinderbetreuungspersonal zusätzlich erforderlichen Aufsichtspersonen haben eigenberechtigte und volljährige Personen zu sein.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004)
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