(1) Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen besteht aus:
a) | pädagogischem Fachpersonal, das sind (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder-)Kindergartenpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten; | |||||||||
b) | pädagogischem Hilfspersonal, das sind (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder-)Kindergartenpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten als Assistentinnen/Assistenten und Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuer gemäß § 21 Abs. 2 sowie diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/ Kinderkrankenpfleger. Diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger können ausschließlich in Kinderkrippen eingesetzt werden. Pädagogisches Fachpersonal und pädagogisches Hilfspersonal bilden das Kinderbetreuungspersonal. | |||||||||
c) | Grobreinigungs- und Hauspersonal ohne Ausbildung. |
(2) Das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen muss für die jeweilige Verwendung sowohl fachlich ausgebildet sein als auch über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Die fachlichen Anstellungserfordernisse und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind für (Sonder)Kindergärtnerinnen/(Sonder)Kindergärtner und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten im Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG, LGBl. Nr. 105/2008, geregelt. Die fachliche Qualifikation und die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer richten sich nach § 26.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 105/2008, LGBl. Nr. 136/2016
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