Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens zu betragen für:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Kinderhäusern mindestens zu betragen: drei Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige Kinder.
(3a) In Alterserweiterten Gruppen hat die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht mindestens sechs zu betragen. Die Mindestzahl der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der Volksschulkinder soll pro Altersgruppe zwei betragen. Jedenfalls muss aber ein Kind aus einer dieser Altersgruppen die Einrichtung besuchen.
(4) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Heilpädagogischen Kindergärten mindestens zu betragen für:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Mindestzahlen gemäß Abs. 4 lit. a und b gelten auch für Heilpädagogische Horte.
(6) Sofern die Mindestzahlen nach Abs. 4 und 5 zur Anwendung kommen, sind die psychologischen und therapeutischen Leistungen verhältnismäßig zu reduzieren.
(7) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 88/2014
(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens zu betragen für:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Kinderhäusern mindestens zu betragen: drei Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige Kinder.
(3a) In Alterserweiterten Gruppen hat die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht mindestens sechs zu betragen. Die Mindestzahl der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der Volksschulkinder soll pro Altersgruppe zwei betragen. Jedenfalls muss aber ein Kind aus einer dieser Altersgruppen die Einrichtung besuchen.
(4) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Heilpädagogischen Kindergärten mindestens zu betragen für:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Mindestzahlen gemäß Abs. 4 lit. a und b gelten auch für Heilpädagogische Horte.
(6) Sofern die Mindestzahlen nach Abs. 4 und 5 zur Anwendung kommen, sind die psychologischen und therapeutischen Leistungen verhältnismäßig zu reduzieren.
(7) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 88/2014