§ 11 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Für Ganzjahresbetriebe sind allfällige Ferien vom Erhalter unter möglichster Berücksichtigung der Personal- und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten) festzulegen. Dabei sollen durchgehende Ferien von mindestens drei Wochen vorgesehen werden.

(2) Für Jahresbetriebe dauern:

a)

die Hauptferien vom Ende des Betriebsjahres bis zum Beginn des nächsten Betriebsjahres;

b)

die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;

c)

die Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag. Die Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen den Betrieb weiterführen;

d)

die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern.

(3) Die Erhalter können zu besonderen Anlässen an einzelnen Tagen des Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung und den Eltern den Betrieb einstellen.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 13.09.2020
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