(1) Für Ganzjahresbetriebe sind allfällige Ferien vom Erhalter unter möglichster Berücksichtigung der Personal- und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten) festzulegen. Dabei sollen durchgehende Ferien von mindestens drei Wochen vorgesehen werden.
(2) Für Jahresbetriebe dauern:
a) | die Hauptferien vom Ende des Betriebsjahres bis zum Beginn des nächsten Betriebsjahres; | |||||||||
b) | die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner; | |||||||||
c) | die Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag. Die Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen den Betrieb weiterführen; | |||||||||
d) | die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern. |
(3) Die Erhalter können zu besonderen Anlässen an einzelnen Tagen des Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung und den Eltern den Betrieb einstellen.
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