§ 5 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Kinderkrippen haben die Aufgabe, unter Berücksichtigung der individuellen Eigenart der Kinder deren soziale, emotionale, motorische und kognitive Entwicklung zu unterstützen.

(2) Kindergärten haben unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen.

(3) Horte haben Schulkindern außerhalb der Unterrichtszeit folgende Gelegenheiten zu geben:

ihre mit dem Schulbesuch verbundenen Pflichten zu erfüllen;

ihren Neigungen nachzugehen;

ihre Begabungen zu fördern und

die Schülerinnen/Schüler zu selbstständiger Urteilsfindung und zu sozialem Verständnis zu führen.

(4) Kinderhäuser und Alterserweiterte Gruppen haben die Aufgabe, die Kinder altersübergreifend zu integrieren sowie Kinder im Kindergartenalter unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts bei der Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Für Schulkinder haben sie die Aufgaben des Abs. 3 zu übernehmen.

(5) Tagesmütter/Tagesväter haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen sowie Kinder im Kindergartenalter bei der Erreichung der Schulreife zu unterstützen.

(6) Die Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte haben neben den im § 4 und in den Abs. 1 bis 4 festgelegten allgemeinen Aufgaben Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, mit und ohne Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz nach anerkannten heilpädagogischen Grundsätzen, insbesondere in den verschiedenen Integrationsformen, in ihrer Entwicklung zu fördern.

(7) Die Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen können von der Landesregierung durch Verordnung als didaktisch-methodischer Rahmen für die Betreuungsarbeit näher ausgeführt werden. Jedenfalls sind pädagogische Grundlagendokumente, insbesondere ein Bildungsrahmenplan, festzulegen; dies kann auch übergreifend für mehrere oder alle Kinderbetreuungseinrichtungen oder bestimmte Alters- und Zielgruppen der Kinder erfolgen.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2019

In Kraft seit 15.03.2019 bis 13.09.2020
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