§ 8 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist nach dem Erhalter, der zutreffenden Art der Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1) und der Standortadresse zu bezeichnen. Bei Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten ist in der Bezeichnung auch auf das Einzugsgebiet Bezug zu nehmen. Unter Einzugsgebiet ist der Bereich eines oder mehrerer politischer Bezirke bzw. von Teilen eines politischen Bezirkes zu verstehen.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 13.09.2020
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