§ 15 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Bildung der Gruppen ist von der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung vorzunehmen. Grundsätzlich sind in jede Gruppe Kinder aller in Frage kommenden Altersstufen aufzunehmen. Sofern in einer solchen Gruppe Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder zusammengefasst werden, ist bei der Betreuung in Form der inneren Differenzierung vorzugehen.

(2) Von jeder Art von Kinderbetreuungseinrichtung dürfen höchstens fünf Gruppen bestehen. Davon ausgenommen sind Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte.

(3) In Einrichtungen mit Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen am selben Standort, ausgenommen in Heilpädagogischen Kindergärten und Kinderhäusern, ist in dem sechs Stunden übersteigenden Zeitraum die Zusammenlegung von mehreren Gruppen der gleichen Einrichtungsart derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort möglich. Für die zusammengelegte Gruppe gelten dabei folgende Kinderhöchstzahlen:

a.

Kinderkrippen: 8; wobei Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 zu bewerten sind, eine angefangene Zahl ist dabei auf die nächsthöhere aufzurunden;

b.

Kindergärten, Alterserweiterte Gruppen und Horte: 18, wobei in Alterserweiterten Gruppen Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zählen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014

In Kraft seit 08.09.2014 bis 13.09.2020
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