(1) Die Öffnungszeit hat in
a) | Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu sechs Stunden, | |||||||||
b) | Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu zehn Stunden und | |||||||||
c) | erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu 14 Stunden zu betragen. |
(2) Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes hat in Halbtagsgruppen täglich höchstens sechs und in Ganztags- bzw. erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens acht, in begründeten Ausnahmefällen höchstens zehn Stunden zu betragen.
(3) Allfällige Beaufsichtigungszeiträume außerhalb der Öffnungszeit sind für geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den Erhaltern gesondert zu gestalten und als Mitverwendung im Sinne von § 54 Abs. 2 zu verstehen.
(4) Die Erhalter haben die Zeiten, während welcher die Kinderbetreuungseinrichtung an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter Bedachtnahme auf § 12 festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
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