(1) Kinderbetreuungsgruppen können in
a) | Halbtagsform, | |||||||||
b) | Ganztagsform oder | |||||||||
c) | erweiterter Ganztagsform | |||||||||
geführt werden. Mittagsverpflegung ist in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten jedenfalls, in allen übrigen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen ab einer täglichen Öffnungszeit von mehr als sieben Stunden, anzubieten. |
(2) Kinderbetreuungsgruppen in Halbtagsform sind grundsätzlich an Vormittagen offen zu halten. Sie können auch an Nachmittagen geführt werden, sofern die eingeschriebenen Kinder ausschließlich den Nachmittagsbetrieb besuchen.
(3) Kinderbetreuungsgruppen in Ganztags- oder erweiterter Ganztagsform sind während des ganzen Tages ohne Unterbrechung offenzuhalten.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
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