§ 17 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In jeder Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung haben während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens zwei Personen anwesend zu sein, von denen eine dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)Erzieherinnen an Horten und die weitere Person dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals angehören muss. Während der Öffnungszeiten, in denen höchstens sieben Kinder anwesend sind, ausgenommen Kinderkrippen, kann mit einer (Sonder)Kindergartenpädagogin bzw. (Sonder)Erzieherin an Horten das Auslangen gefunden werden, Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. Auch wenn Gruppen gemäß § 15 Abs. 3 zusammengelegt werden, hat mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge bzw. eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten bis zum Ende der jeweiligen Öffnungszeit der jeweils ursprünglichen Gruppe in der Einrichtung anwesend zu sein.

(2) Die Gesamtzahl der gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen und deren Beschäftigungsausmaß bestimmen sich nach der Öffnungszeit der Kinderbetreuungseinrichtung und den Bezug habenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das pädagogische Fachpersonal jeder Einrichtung hat die im Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Vorbereitungszeiten verpflichtend einzuhalten.

(3) In den einzelnen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen sind je Gruppe erforderlich:

a)

in Kinderkrippen: während der gesamten täglichen Öffnungszeit der Kinderbetreuungsgruppe für bis zu drei Kinder mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge, ab dem vierten Kind mindestens eine zusätzliche Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals und ab dem zwölften Kind zusätzlich mindestens eine weitere Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals; Kinder von 0 bis 2 Jahren sind dabei mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Eine angefangene Zahl ist auf die nächsthöhere aufzurunden;

b)

in Kindergärten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge, dazu mindestens eine Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals;

c)

in Horten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten. Dazu mindestens eine Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals;

d)

in Kinderhäusern: in Abweichung von Abs. 1 erster Satz während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens drei Personen, von denen eine Person eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge mit Hortzusatzausbildung sein muss und die zwei weiteren Personen aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals sein müssen;

e)

in Alterserweiterten Gruppen: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge mit Hortzusatzausbildung, dazu mindestens eine weitere Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals;

f)

in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten: das in der Verordnung gemäß § 47 Abs. 6 lit. b zu regelnde Fachpersonal.

(4) In jeder Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist Grobreinigungs- und Hauspersonal im Ausmaß der erforderlichen Arbeitsstunden bereitzustellen, wobei die Arbeiten vorwiegend außerhalb der Öffnungszeiten zu verrichten sind.

(5) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bewilligen. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 88/2014

In Kraft seit 08.09.2014 bis 13.09.2020
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